Im folgenden einige rechtliche und steuerliche Hinweise: §2 der Satzung
- Zweck der Stiftung ist, vaterlose hilfsbedürftige Kinder zu unterstützen.
- Es werden nur Kinder nach Vollendung des sechsten Lebensjahres und bis
zur Entlassung aus der Schule, aber höchstens bis zum vollendeten
zwanzigsten Lebensjahr betreut. - Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken
Steuerliche Anerkennung
Unsere Bestätigung als steuerlich anerkannte mildtätige Stiftung, welche gem. §5 (1) Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, berechtigt uns, für Spender eine steuerliche abzugsfähige Spendenbescheinigung im Sinne des §10 b des Einkommensteuergesetzes über Geld- oder Sachspenden zu erteilen.